Wofür haften MediatorInnen?

Von Rechtsanwalt Dr. Karl Glaser 

Die wichtigste Aussage zur Beurteilung einer Haftung findet sich in § 1 Abs.1 Zivilrechts-Mediations-Gesetz: „Der Mediator fördert die Kommunikation zwischen Konfliktparteien mit dem Ziel, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.“

Der Mediator hat keine Lösung vorzugeben, er ist kein Schiedsrichter und schon gar kein Richter. Die Verantwortung für die gefundene Lösung kommt – anders als etwa bei einer richterlichen oder schlichtenden Tätigkeit – nicht dem Mediator, sondern den Parteien selbst zu.

Die §§ 16 f umschreiben die spezifischen Pflichten des Mediators gegenüber den Parteien: „Hat der Mediator zugesagt, in einem Konflikt als Vermittler tätig zu werden, oder hat er diese Tätigkeit bereits begonnen, so soll es ihm untersagt sein, als Vertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in diesem Konflikt aufzutreten (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz).

Zu § 16 Abs. 2: Um sicherzustellen, dass die Parteien über alle notwendigen Grundlagen für ihre Entscheidungsfindung verfügen, hat der Mediator sie zuvor über das Wesen (siehe § 1 und die Erläuterungen hiezu) und die Rechtsfolgen (siehe §§ 18 und 22 und die Erläuterungen hiezu) der Mediation in Kenntnis zu setzen.

  • 16 Abs. 3 sieht vor, dass der Mediator … seine Rolle klar abzugrenzen hat. Der Mediator ist nicht Berater der Parteien in ihrem Konflikt, insbesondere ist er nicht ihr Rechtsberater. Ergibt sich im Zuge des Mediationsgeschehens ein Bedarf nach einer solchen Beratung, so soll der Mediator die Parteien auf das Beratungserfordernis hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Einholung dieser Beratung geben. Damit hängt auch die Pflicht des Mediators zusammen, die Parteien darauf hinzuweisen, in welcher Form sie das Ergebnis der Mediation kleiden müssen, um dessen Realisierung sicherzustellen, etwa in Form eines anwaltlichen Vergleichs, eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Vergleichs.
  • 17: Der Mediator ist aus Gründen der Beweissicherung verpflichtet (siehe § 22 und Erläuterungen hiezu), den Beginn, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das Ende der Mediation festzuhalten (Abs. 1) und diese Dokumentation mindestens sieben Jahre nach Beendigung der Mediation aufzubewahren (Abs. 3).

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